Satzung für den Ortsverein Burgwedel

§1 Name, Tätigkeitsgebiet
  1. Der SPD Ortsverein Burgwedel umfasst das Gebiet der Stadt Burgwedel
  2. Er führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Burgwedel". Sein Sitz ist Burgwedel.
§2 Zweck
  1. Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§3 Mitgliedschaft
  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller/die Antragstellerin wohnt. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
  3. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  4. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen, über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
  5. Jedes Parteimitglied muss dem Ortsverein angehören, in dessen Bereich es wohnt, über Ausnahmen entscheidet der Unterbezirksvorstand nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  8. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
  9. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
  10. Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitglieds erhalten. Gastmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen der Partei teilnehmen. Sie haben dort Rede-, Antrags- und Personalvorschlagsrecht. Das Recht an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen sowie gewählten Gremien anzugehören ist für Gastmitglieder auf Projektgruppen beschränkt. Der Antrag auf Gastmitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden. Gastmitglieder zahlen den entsprechenden Beitrag nach der Finanzordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Gastmitgliedschaft gilt für ein Jahr. Sie kann längstens um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  11. Interessierte können, ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status einer Unterstützerin oder eines Unterstützers erhalten. Unterstützerinnen und Unterstützer können in einer Arbeitsgemeinschaft die vollen Mitgliedsrechte erhalten. Hier haben sie das aktive und passive Wahlrecht sowie Antrags, Rede- und Personalvorschlagsrecht. Bei Konferenzen der Arbeitsgemeinschaften zählen sie künftig für die Berechnung der Delegiertenzahlen mit. Vertreterinnen und Vertreter dieser Arbeitsgemeinschaft in Gremien der Partei müssen Parteimitglied sein. Der Unterstützerantrag ist schriftlich zu stellen und mit der Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit der Partei verbunden. Unterstützerinnen und Unterstützer zahlen den entsprechenden Beitrag nach der Finanzordnung in der jeweils gültigen Fassung. Für die Juso-Unterstützer/innen der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten ist der ermäßigte Beitrag zu zahlen.
§4 Organe des Ortsvereins
  1. Organe des Ortsvereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich einberufen werden.
  3. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder soweit möglich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  5. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und kann sich eine Versammlungsleitung wählen. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  6. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den wesentlichen Inhalt, die Anträge und Beschlüsse wiedergibt. Wahlen und deren Ergebnisse sind im Einzelnen festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorstand zu genehmigen.
§6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§7 Vorstand
  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
  2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
    - der/dem Vorsitzenden
    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in),
    - einer von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegenden Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern und
    - dem/der Mitgliederbeauftragten.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Verteilung der Aufgaben, die Vertretung und die Beschlussfassung näher regelt.
  4. Die Abteilungsvorsitzenden nehmen mit beratender Stimme teil.
  5. Die Ratsfraktion benennt mindestens zwei Mitglieder, die an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Die Vorsitzenden der im Ortsverein bestehenden Arbeitsgemeinschaften und die Beauftragten (z.B. Internetbauftragte) nehmen beratend an den Vorstandssitzungen teil, soweit sie nicht gewählte Vorstandsmitglieder sind.
  7. Die Sitzungen des Ortsvereinsvorstandes sind parteiöffentlich.
  8. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
§8 Wahlen
  1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt: die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassierer/in, der/die Mitgliederbeauftragte und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Beisitzer können auf Beschluss der Mitgliederversammlung auch in Listen- oder Blockwahl gewählt werden.
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt einzuhalten (Frauen und Männer müssen jeweils mindestens zu je 40 % berücksichtigt werden, Frauen und Männer sollen zu je 50 % berücksichtigt werden.
§9 Abteilungen
  1. Im Ortsverein werden Abteilungen der Ortsteile gebildet. Auf Antrag der Abteilungen können Abteilungen fusionieren. Die Entscheidung darüber trifft der Ortsvereinsvorstand.
  2. Sofern eine Abteilung eine eigene Kasse des Ortsvereins führt, erhält die Abteilung die Mandatsträgerabgabe für die Ortsratsmitglieder im Gebiet der Abteilung und die Hälfte der dem Ortsverein zugewiesenen Beiträge pro Mitglied der Abteilung. Andernfalls erhält der Ortsverein die Mandatsträgerabgabe für das Ortsratsmitglied.
  3. Organe der Abteilungen sind:
    - die Abteilungsmitgliederversammlung,
    - der Abteilungsvorstand.
§10 Abteilungsmitgliederversammlung
  1. Die Aufgaben der Abteilungsmitgliederversammlung sind
    - die Wahl des Abteilungsvorstandes,
    - die Wahl von zwei Revisor/inn/en, sofern die Abteilung eine eigene Unterkasse des
    Ortsvereins führt,
    - die Wahl der dem Ortsverein zur Nominierung vorzuschlagenden Kandidaten/innen für die
    Ortsratswahl / Kandidaten/innen für die Ratswahl, über deren Aufstellung die Mitgliederversammlung des Ortsvereins entscheidet,
    - Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes-,
    - Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
  2. Für die Wahlen in den Abteilungen gelten die Bestimmungen des § 7 dieser Satzung entsprechend.
§11 Abteilungsvorstand
  1. Der Abteilungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar
    - dem/der Vorsitzenden,
    - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem/der Beauftragten für das Finanzwesen, sofern die Abteilung eine eigene Unterkasse des Ortsvereins führt, die in getrennten Wahlgängen geheim gewählt werden.
  2. Die Aufgaben des Abteilungsvorstandes sind:
    - die Betreuung der Mitglieder der Abteilung,
    - die Vorbereitung der Abteilungsmitgliederversammlungen,
    - die Führung der laufenden Geschäfte der Abteilung.
  3. Die Sitzungen des Abteilungsvorstandes sind parteiöffentlich.
§12 Zusammenarbeit
  1. Der Ortsvereinsvorstand und die Abteilungsvorstände sind gehalten, vertrauensvoll
    zusammenzuarbeiten.
  2. Der Ortsvereinsvorstand ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten, berechtigte Wünsche der Abteilungsvorstände in ideeller und finanzieller Hinsicht zu erfüllen. Der Ortsverein trägt die laufenden Kosten der Abteilung, sofern die Abteilung keine eigene Unterkasse des Ortsvereins führt.
§13 Fraktion
  1. Die sozialdemokratischen Ratsmitglieder schließen sich zu einer Fraktion zusammen. Die Einladung zu der konstituierenden Sitzung der Fraktion erfolgt durch den Ortsvereinsvorstand.
  2. Der Fraktionsvorstand besteht aus der/dem Fraktionsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in. Die Wahlen erfolgen in der konstituierenden Sitzung.
  3. An den Sitzungen der Ratsfraktion nehmen stimmberechtigt der/die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sowie weitere vom Ortsvorstand gewählte Mitglieder teil. Gehören die genannten Vorstandsmitglieder dem Rat an, so kann der Vorstand aus seiner Mitte Ersatzmitglieder wählen.
  4. Im Übrigen gelten für die Fraktions- und Ratsarbeit die Richtlinien des SPD Bezirks Hannover.
§14 Revision
  1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliederschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
§15 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Arbeitsgemeinschaften
  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD mit allen Vorschriften über die Organisation der Arbeitsgemeinschaften (Vertretung in den Gremien, Organisation und Quotierung) gelten in vollem Umfang.
§17 Arbeitskreise, Projektgruppen und Themenforen
  1. Der Vorstand kann Arbeitskreise, Projektgruppen und Themenforen, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, einrichten. Arbeitskreisen und Themenforen steht das Antrags- und Rederecht für die Mitgliederversammlung zu. Die Tätigkeit der Themenforen und Arbeitskreise erfolgt nach vom Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen.
§18 Mitgliederbeteiligung
  1. Durch einen Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung durch die Mitglieder in Personal- oder Sachfragen für den Ortsverein Burgwedel getroffen. Gegenstand eines Entscheids können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteigesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt und mindestens ein Fünftel der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt haben. Mitgliederentscheide richten sich nach dem jeweils gültigem Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensrichtlinien. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt die einfache Mehrheit. Ein Mitgliederentscheid findet statt entweder durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Ein Mitgliederentscheid findet auch statt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten 10 % der Mitglieder dies begehren. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten.
  2. Innerparteiliche Nominierungsverfahren von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zu Gemeindevertretungen und Parlamenten werden drei Monate vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden. Soweit möglich werden alle Mitglieder darüber per E-Mail informiert.
  3. Bei der Aufstellung von Einzelkandidat/innen für öffentliche Ämter und Mandate, wenn durch Parteigesetz oder andere Gesetzen die Entscheidung ausschließlich einem Organ vorbehalten sind oder bei der Wahl des/der Vorsitzenden können die Mitglieder befragt werden. Das Verfahren wird nur durchgeführt, wenn es mindestens zwei Bewerber/innen gibt. Das Personalvorschlagsrecht bei einer Mitgliederbefragung haben Vorstand und Mitgliederversammlung. Darüber hinaus können auch 5 Prozent der Mitglieder im Wahlgebiet einen Personalvorschlag für die Mitgliederbefragung einbringen. Die abschließende Aufstellung von Einzelkandidat/innen für öffentliche Ämter und Mandate und die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt auf einer Parteiversammlung nach den parteigesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften.
§19 Datenschutz
  1. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für die Parteiarbeit wird der Datenschutz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie der SPD-Datenschutzrichtlinie und den Vereinbarungen in der Partei gewährleistet. Die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
§20 Satzungsänderungen
  1. Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§21 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am 12.2.2013 in Kraft.