“Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht“, so lautete das Thema, zu dem die SPD Burgwedel am 30.10.2019 in die Aula der Grundschule Großburgwedel eingeladen hatte. Rosemarie Fischer, Juristin und Expertin auf diesem Gebiet, stellte in gut verständlichen Worten die Bedeutung dieser Vorsorgeinstrumente vor.

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Viele der gut 50 Zuhörerinnen und Zuhörer gaben an, bereits eine Patientenverfügung zu haben. Dennoch stellten sich auch ihnen viele Fragen zum genauen Regelungsbedarf und den Folgen. Drei Situationen sollten bei der Verfassung der Verfügung bedacht werden. Das Wachkoma, etwa nach einem Unfall, kann Menschen jeder Altersgruppe treffen und ist daher vielleicht die erste Situation, die in einer Patientenverfügung geregelt wird. Festgelegt werden dort sehr genau, welchen Maßnahmen der potenzielle Patient in einer solchen Lage zustimmen möchte und welchen nicht. Dafür gibt es Vordrucke verschiedener Organisationen, in denen unterschiedliche Möglichkeiten vorgegeben sind und angekreuzt werden können. Empfohlen wurde bspw. die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter“ des bayrischen Justizministeriums (www.justiz.bayern.de) oder der Band „Christliche Patientenvorsorge“ der EKD (www.ekd.de/patientenvorsorge).

Weitere wichtige Lebenssituationen sind die Demenz oder das Endstadium einer voraussichtlich tödlich verlaufenden Krankheit. Die angekreuzten Behandlungssituationen können auch durch ein sog. Wertekapitel ergänzt werden, in denen z. B. festgelegt werden kann, ob Angehörige in besonderen Fällen (z. B. dem Empfinden, dass es der Person trotz Demenz gut geht) auch von den Verfügungen abweichen können.

Patientenverfügungen können jederzeit verändert werden, sie sollten am besten zu Hause an einem Ort aufbewahrt werden, der den Angehörigen oder dem Hausarzt bekannt ist. Im Portemonnaie ist ein Hinweis darauf sinnvoll, dass eine Patientenverfügung existiert und wer Auskunft geben kann. Lebensrettende Behandlungen werden in jedem Fall in einem Notfall erst einmal eingeleitet, denn zu dem Zeitpunkt können ja keine Details einer Verfügung bekannt sein.

Ganz besonders interessant, wichtig und zum Teil überraschend waren die Informationen, die Frau Fischer anschließend zur Vorsorgevollmacht gab. Unterschieden werden dabei die Personensorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Vermögenssorge. Personensorge bedeutet, dass Ärzte dann, wenn eine der oben genannten Situationen eintritt, in denen der Patient/die Patientin nicht in der Lage ist, selbst über Behandlungen zu entscheiden, überhaupt mit den Angehörigen oder Lebenspartnern über die gesundheitliche Situation sprechen dürfen. Das ist auch bei Ehepartnern, erwachsenen Kindern und Eltern nur erlaubt, wenn eine solche Vollmacht vorliegt. Gerade bei Ehepartnern löst das vielfach Überraschung aus. Wenn also vertraute Personen in einer solchen Behandlungssituation Entscheidungen treffen sollen, geht das nur, wenn sie eine solche Vollmacht haben.

Frau Fischer beantwortete alle Fragen sehr kompetent und hat noch einmal bestärkt, dass es besser ist, sich mit diesem Thema frühzeitig zu beschäftigen, gerade weil dann selber entschieden werden kann, welche Behandlungen man für sich selbst möchte und welche nicht. Und es wurde klar, dass es nicht nur um die eigenen Interessen geht, sondern dass solche Verfügungen und auch die Gespräche darüber eine sehr große Hilfe für die Angehörigen bedeuten, die in einer solchen Situation sehr, sehr schwierige Entscheidungen treffen müssen. Auch wenn man keine Patientenverfügung ausstellen möchte, betonte Frau Fischer daher, können frühzeitige Gespräche über die eigenen Wünsche den Angehörigen oder sonstigen vertrauten Personen im Ernstfall wirklich helfen.

Patientenverfügungii
Moderatorin Anke Bsteh und Rosemarie Fischer